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BFH 07.02.2019 V B 68/18, IWB 9/2019 S. 361

BFH | Rechnungsanschrift und Leistungsort

Nach § 3a Abs. 1 UStG ist (insbesondere) für sonstige Leistungen an Privatpersonen der Ort maßgeblich, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (in europarechtlicher Diktion: am „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“). Der BFH hat einen Zusammenhang zwischen einer Rechnungsadresse i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG und (hier) diesem Leistungsort verneint. Während nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und den Folgeurteilen des BFH für Zwecke des Vorsteuerabzugs jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, sei in Art. 10 Abs. 3 MwStVO ausdrücklich geregelt, dass allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift nicht auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens geschlossen werden könne. Diese Regelung sei zwar erst am in Kraft getreten, sie stelle aber lediglich klar, was sich sch...