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BMF 18.04.2019 IV B 3 - S 1301-AUT/07/10015-02, IWB 9/2019 S. 355

BMF | Konsultationsvereinbarung zur Auslegung der Grenzgängerregelung im DBA Österreich

Deutschland und Österreich haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich verständigt. Danach ist für die 30 km breite Grenzzone die Luftlinie bis zur Staatsgrenze maßgeblich, nicht die Entfernung im Straßennetz. Dies ist eine im Einzelfall deutlich günstigere Auslegung für den Grenzgänger. Die Grenzgängereigenschaft bleibt gewahrt, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in der Grenzzone hat – die Begründung eines Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens aus. Auch ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im Tätigkeitsstaat schließt die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hierdu...