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BFH 14.11.2018 I R 81/16, IWB 9/2019 S. 354

BFH | Buchführungspflicht einer ausländischen Gesellschaft

„Andere Gesetze“ i. S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO in Verbindung mit ihrer Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.

Hinweis:

Die Klägerin ist eine AG liechtensteinischen Rechts, die mit ihren Einkünften aus der Vermietung eines inländischen Grundstücks beschränkt körperschaftsteuerpflichtig [i]Pflichten aus § 140 AO beziehen sich nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Rechtsnormen ist. Zudem unterliegt sie nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die AG für das Jahr 2010 gewerbliche Einkünfte erklärt hatte, wollte das Finanzamt die Gesellschaft durch eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Das