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Gewinnfeststellung bei Gesellschafterwechsel
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I. Sachverhalt
Der Kläger übertrug aufgrund Vertrags vom am seinen Hälfteanteil an einer Steuerberater-Sozietät mit B auf den Steuerberater A. Dabei entstand ein Veräußerungsgewinn. Am laufenden Gewinn 1984 der Sozietät war der Kl. nicht mehr beteiligt. Das FA bezog den Veräußerungsgewinn des Klägers in die Gewinnfeststellung der Sozietät für 1984 ein. Einspruch und Klage dagegen, mit denen geltend gemacht wurde, der Veräußerungsgewinn dürfe nicht in die Gewinnfeststellung einbezogen werden, blieben ohne Erfolg.
II. Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen.
1. Der Veräußerungsgewinn sei am entstanden. Im Streitfall hätten die Parteien eine Übertragung des Gesellschaftsanteils am gewollt und so auch vereinbart und vollzogen. Dazu führte der BFH aus:
Der Anteil an einer PersGes wird durch Rechtsgeschäft gemäß § 413 BGB übertragen (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 45 III 3, S. 1090; Palandt/Heinrichs, BGB, § 413 Anm. 1). Der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsübertragung wirksam werden soll, wird grd...BStBl 1974 II S. 707BStBl II S. 525BStBl 1993 II S. 228BStBl 1974 II S. 707