Sonder-AfA für Baudenkmale: Beschränkung auf im Inland
gelegene Gebäude – Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf Gewinne, die aus dem Betrieb eines Hotelrestaurants in einem in Polen
belegenen Baudenkmal erzielt werden, sind die für im Inland belegene Gebäude vorgesehenen Sonder-AfA nur zu berücksichtigen,
wenn der Stpfl. nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.
2. Die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude verstößt – unter Berücksichtigung
der vorgenannten Ausnahme - nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. , HFR 2015, 205).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 771 Nr. 10 EStB 2019 S. 513 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 546 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2020 S. 319 VAAAH-14164
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