Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Atypisch stille Gesellschaft
- -
I. Sachverhalt
Die Klin. war eine GmbH, an der K und dessen Ehefrau beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens war die Übernahme von Vertretungen aller Art. K hatte diese Tätigkeit bis zur Gründung der Klin. als Einzelunternehmen betrieben. Geschäftsführer der GmbH war K. Er erhielt eine monatliche Festvergütung und eine umsatzabhängige Vergütung.
Ebenfalls mit Wirkung vom wurde zwischen der Klin. und K eine stille Gesellschaft errichtet, an der sich K als ”typisch” stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 45 000 DM und einer Gewinnbeteiligung von 75 v. H. beteiligte. K war weder am Vermögen noch am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt. Der Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters beschränkte sich auf die Rückzahlung der Einlage und die entstandenen noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. Stille Reserven und ein Geschäftswert waren nicht zu berücksichtigen. Ferner war vereinbart, daß der stille Gesellschafter sich bemühen wird, die zwischen dem von ihm geführten Einzelunternehmen und verschiedenen Unternehmen bestehenden Vertre...