Nahe stehende Personen i.S.v. § 32d EStG bei Personengesellschaften
Leitsatz
1) Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG liegt nur dann vor, wenn die Person auf den Stpfl. beherrschenden
Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. auf diese Person beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person
auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder der Stpfll. imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer
Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die nahestehende Person einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss
auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
2) Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG bei Kapitalgesellschaften
finden auf Personengesellschaften entsprechende Anwendung.
3) Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung beurteilt sich nach anderen Kriterien als der Begriff der nahe stehenden Person.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 16 Nr. 21 DStR 2019 S. 7 Nr. 33 DStRE 2019 S. 1065 Nr. 17 DStZ 2019 S. 451 Nr. 13 EFG 2019 S. 976 Nr. 12 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 ErbStB 2019 S. 195 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 174 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2019 S. 2112 RAAAH-14148
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