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Auswirkungen höherer Sparer-Freibeträge
Das BStBl II S. 654) hatte entschieden, die damalige Praxis der Zinsbesteuerung verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Zinsbesteuerung ab dem zu ändern. Damit er dieser Verpflichtung nachkommt, hatte das BVerfG (m. E. in unzulässiger Ausweitung seiner Befugnisse) die Drohung ausgesprochen, andernfalls dürften Zinsen überhaupt nicht mehr besteuert werden (zur rechtssystematischen Würdigung dieser Entscheidung vgl. DStZ 1991 S. 618).
Das BVerfG hatte empfohlen, bei der geforderten gesetzlichen Neuregelung die Sparer-Freibeträge des § 20 Abs. 4 EStG von damals 600 bzw. 1 200 DM deutlich anzuheben, um der besonderen Inflationsanfälligkeit der Zinseinnahmen Rechnung zu tragen. Dieser Vorschlag hatte weitgehende Zustimmung gefunden, obwohl natürlich ein fester Freibetrag keine systemgerechte Lösung für das Problem der Geldentwertung bietet. Von der Sache her wäre es eher überzeugend, die Zinseinnahmen bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei zu stellen (wobei diese Lösung allerdings an anderer Stelle Probleme schaffen würde).
Der Gesetzgeber hat, der Empfehlung des BVerfG folgend, die Sparer-Freibeträge auf den zehnfachen Betrag, also 6 000 bzw. 12 000 DM, angehoben.
Höh...