Dauerhafte Zuordnung zur Baustelle eines Auftraggebers des Arbeitgebers, ex-ante-Betrachtung
Leitsatz
1) Die Baustelle eines Auftraggebers des Arbeitgebers stellt keine erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dar, wenn sich
den objektiven Umständen des Falles nicht die Prognose ableiten lässt, dass der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers
über einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als 48 Monaten bzw. für die Dauer seines Dienstverhältnisses tätig werden sollte
(ex-ante-Betrachtung).
2) Eine erste Tätigkeitsstätte wird dann auch nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer in der Nachbetrachtung zwar über einen
Zeitraum von mehr als 48 Monaten ununterbrochen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers eingesetzt war, sich diese Einsatzzeit
aber weder zu Beginn des Ersteinsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze prognostizieren ließ.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 15 Nr. 24 DStR 2019 S. 6 Nr. 38 DStRE 2019 S. 1255 Nr. 20 GStB 2019 S. 325 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21427 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2019 S. 2404 TAAAH-14143
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