Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer insolventen GmbH
– Realisierungszeitpunkt vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Der Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlustes aus GmbH-Beteiligung kann ausnahmsweise vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
liegen, wenn die Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, deren Vermögenslosigkeit bereits im Zeitpunkt
des Auflösungsbeschlusses feststeht und weiterhin bekannt ist, in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten und Aufgabekosten
für den Gesellschafter anfallen werden (vgl. BFH-Rspr.).
Ein zu einem späteren Zeitpunkt gestellter Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem.
§ 213 InsO ist für den Zeitpunkt der Verlustrealisierung ohne Bedeutung, wenn aus Ex-ante-Sicht eine solche Fortsetzung mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erschien.
Gehören die Anteile an der GmbH zum Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens, dessen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermittelt wird, kommt eine aufwandswirksame Teilwert-Abschreibung für diese Beteiligung nur im Zeitpunkt ihres endgültigen
Verlusts bzw. Untergangs in Betracht (vgl. , BStBl II 2016, 420).
Die gleichen Grundsätze gelten für den Verlust betrieblicher Darlehensforderungen.
Offen bleibt, ob dieser Zeitpunkt nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu bestimmen ist oder erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens
eintritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 898 Nr. 11 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21346 Nr. 8 SAAAH-14139
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