OFD Frankfurt/M. - - S 2145 A - 005 – St 210

Betriebsausgabenabzug bei Geschenken i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; Einzelfragen zu Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikeln, Verlosungen u.Ä.

Für die nachfolgenden Sachzuwendungen wird gebeten, hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs folgende Auffassung zu vertreten:

1. Aufmerksamkeiten

Bei Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich um Geschenke, für die die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. Die Abzugsbeschränkung gilt bei Aufmerksamkeiten an andere Personen nicht, wenn der Wert der insgesamt dieser Person im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € (siehe R 4.10 Abs. 3 i. V. m. R 9 b Abs. 2 Satz 3 EStR) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer verbleibt es stets bei einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

2. Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben, sonstigen Gewinnspielen und Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsabschlüssen

Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (R 4.10 Abs. 2 und 4 EStR). Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung nicht als Geschenke (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR). Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG sein.

3. (Streu-)Werbeartikel

(Streu-)Werbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips usw.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden ist im Einzelfall – unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG oder um Werbeaufwand handelt. Aus den bestehenden Aufzeichnungserleichterungen (vgl. R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR) kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den vorgenannten Zuwendungen stets um Geschenke handelt. Soweit die Zuwendung individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die der Abzugsbeschränkung unterliegen (vgl. auch Rn. 50 im , EFG S. 1197). Sind die vorstehenden Voraussetzungen dagegen bei derartigen Gegenständen nicht erfüllt (z. B. bei Ausstellungen und Messen, wo eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt), kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt. Entsprechendes gilt für Warenmuster bzw. Warenproben.

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Fundstelle(n):
FAAAH-14084