Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern; Anwendung des
Mit hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV um einen bloßen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung handelt, der noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung danach grundsätzlich erst mit der Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren erbracht, d.h. regelmäßig erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 200 Abs. 1 InsO). Erst zu diesem Zeitpunkt tritt danach Gewinnrealisierung ein und ist die Forderung auf die Gesamtvergütung (gewinnrealisierend) zu aktivieren. § 9 InsVV normiert laut BFH keinen selbständigen Vergütungsanspruch für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung.
Damit widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung (siehe Verfügung der OFD NRW vom , vorher bereits ), der sich auch das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz mit angeschlossen hatte.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist das o.g. Urteil zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Die geänderte Rechtsauffassung ist daher in allen offenen Fällen anzuwenden. Ruhende Einspruchsverfahren können wieder aufgenommen und entsprechend der BFH-Entscheidung erledigt werden.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der .
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2133-2016/0008-St
143
Fundstelle(n):
EStG-Kartei
NW EStG §
4 Abs.
1-3 Karte 3000
FAAAH-14006