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Keine Saldierung der Kapitalkonten bei der Einbringung mehrerer Sacheinlagen
Anmerkung zum
Werden mehrere Sacheinlagegegenstände in Form von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen durch verschiedene Personen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, handelt es sich für Zwecke des § 20 Abs. 2 UmwStG um getrennt zu beurteilende Einlagen. Dies gilt selbst dann, wenn die Einlagen in einem einheitlichen Akt (z. B. in einer Notarurkunde) zusammengefasst werden. Bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden war dagegen die Frage, ob dies auch gilt, wenn zwar mehrere unterschiedliche Sacheinlagegegenstände aber durch einen Einbringenden in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Der BFH nimmt hierzu im vorliegenden Urteil erstmals Stellung.
Bei der Einbringung mehrerer Sachgesamtheiten ist eine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten nicht möglich.
Sachgesamtheiten mit negativem Eigenkapital können nicht steuerneutral eingebracht werden.
Durch geeignete Maßnahmen im Vorfeld kann aber eine Saldierung erreicht werden.
I. Sachverhalt
[i]Möller, Wertaufstockung bei
Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto, NWB Online
NWB LAAAH-08529
Brandstetter, in: Eisgruber, UmwStG, § 20
NWB OAAAG-63326
Im Urteilssachverhalt hatten die Geschwister A und B im Jahr 2001
von ihrem Vater zwei Betriebe gegen Leibrentenz...