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Großer Senat des BFH zum „eigenen Grundbesitz“ bei erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Der Große Senat des (NWB LAAAH-10787) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Überblick über die erweiterte Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG
[i]Begünstigte TätigkeitenDie erweiterte Kürzung für Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG stellt auf eine Entlastung von vermögensverwaltenden Unternehmen bei der Gewerbesteuer ab, wenn diese Unternehmen ausschließlich aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung setzt die Regelung voraus, dass das Grundbesitzunternehmen ausschließlich „eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt“. Darüber hinaus darf es nur bestimmte sog. erlaubte Nebentätigkeiten ausüben. [i]Dorn, NWB 17/2019 S. 1219Sollte das Unternehmen davon abweichend auch nur eine geringfügige begünstigungsschädliche Tätigkeit ausüben, entfällt die Begünstigung insgesamt, während sie bei Ausübung erlaubter Nebentätigkeiten für die Erträge aus der Haupttätigkei...