Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts
Übertragen Eltern ihr Vermögen mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge, behalten sie sich häufig zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage ein Nutzungsrecht an dem übertragenen Vermögen vor. In diesen Fällen erwirbt der Vermögens- übernehmer das bereits mit dem Nutzungsrecht belastete Vermögen. Ein entgeltlicher Erwerb liegt insoweit nicht vor (vgl. BStBl I S. 80, Tz. 10).
Verpflichtet sich der Übernehmer des Vermögens gegenüber dem Vorbehaltsnutzungsberechtigten zur Übernahme von grundstücksbezogenen Aufwendungen bzw. zur Zahlung von sonstigen Versorgungsleistungen, stellt sich die Frage, ob der Übernehmer diese Leistungen als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen kann und der Nutzungsberechtigte dementsprechend sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern hat. Zu dieser Frage liegt eine umfangreiche BFH-Rspr. vor, die im folgenden aufgezeigt und erläutert werden soll.
I. Keine dauernde Last bei Verpflichtung zu Reparaturleistungen nach der früheren Rechtsprechung
Im Falle des (BStBl 1983 II S. 660) hatte sich die Schenkerin eines Einfamilienhauses anläßlich der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein dingliches Wohnrecht an allen Räumen des Ha...