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Rechtsweg | Arbeitsgericht für Stiftungsvorstand unzuständig
Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Vorstand einer Stiftung als ihr Organ nicht eröffnet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Eine Regelung in dem Gesetz zur Gründung der Stiftung und/oder in der Satzung der Stiftung, wonach der Direktor der Stiftung „der Vorstand ist“, begründet allein noch keine Stellung eines stellvertretenden Direktors als Vorstand und damit Organ der Stiftung.
Im zur Entscheidung [i]Zum GmbH- Geschäftsführer Bosse, NWB 50/2018 S. 3762, 3764gestellten Sachverhalt streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Zugangs zu den Arbeitsgerichten und in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die beklagte Stiftung (des öffentlichen Rechts) rügte, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, weil der Kläger Organmitglied sei.