Dabei sein ist alles
Voraussetzungen für eine Privilegierung und wie man diese behält
Die Unterscheidung zwischen einem Amateur- und einem Profi-Sportler kann auf eine lange Historie zurückblicken. So war diese Differenzierung bereits bei den ersten Olympischen Spielen der Neuzeit von folgenreicher Bedeutung, denn nur Amateure durften – gemäß dem von Pierre de Coubertin entwickelten Leitbild – hieran teilnehmen. Der Ausschluss von Profi-Sportlern sollte verhindern, dass Athleten lediglich „aus Gewinnsucht und wegen materieller Werte nach ihrer besten Leistung streben“. Ihnen war daher bis in die 1980er Jahre hinein ein Start bei diesen internationalen Wettkämpfen versagt. Da die sportliche Betätigung einen wichtigen Teil der Erziehung darstelle, hatte der Athlet nämlich ein „Ehrenmann“ und damit Vorbild für gutes Benehmen zu sein. Dem als Begründer der Olympischen Spiele der Neuzeit bekannt gewordenen französischen Aristokraten zufolge sollten mit der olympischen Idee weniger sportliche Rekorde als vielmehr pädagogische Ziele verbunden sein. Vorherrschendes Leitbild dafür sei das Gebot der Fairness, welches das Üben und Trainieren mit einem Betrug (!) gleichsetzte und somit den Profi-Sportlern seinerzeit den Ruf einbrachte, sich gegenüber Amateuren einen unfairen Vorteil zu verschaffen. Diese Differenzierung zwischen Profi- und Amateur-Sportlern im Sinne der Olympischen Statuten ist längst hinfällig geworden. Nicht so im Ertragsteuerrecht. Hier gehen ab einem gewissen Leistungsniveau mit der Unterscheidung zwischen dem Status eines Sportamateurs und dem Profisportler diverse Fragestellungen einher, denen Scheib auf nachgeht.
Übrigens: In der Antike erhielt der Olympia-Sieger das Privileg, keine Steuern mehr zahlen zu müssen; er wurde sein restliches Leben auf Staatskosten verpflegt.
Mit der Frage, ob infolge der Brexit-bedingten steuerlichen Einordnung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat ein Wegfall der Steuerprivilegien bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und damit unter Umständen eine Nachversteuerung droht, beschäftigt sich Eisele auf . Praktische Bedeutung erlangt diese Fragestellung insbesondere in Fällen der Übertragung eines im Vereinigten Königreich belegenen Familienwohnheims sowie des Erwerbs von Unternehmensvermögen bezüglich der Anwendung der Lohnsummenregelung, sofern zum Unternehmensvermögen beispielsweise Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich gehören. Für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen bei Sachverhaltskonstellationen, in denen der Erwerb von Todes wegen bzw. die Schenkung bereits erfolgt ist und eine gewährte Steuerbefreiung beim Eintritt bestimmter Ereignisse nachträglich entfällt, sollen mit Hilfe einer im Rahmen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes geschaffenen Generalklausel verhindert werden.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1425
NWB AAAAH-13883