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BPatG Urteil v. - 7 Ni 14/17 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Sanitäres Einbauteil" – zur Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen das in deutscher Verfahrenssprache mit der Bezeichnung „Sanitäres Einbauteil“ u. a. für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 287 209 (Streitpatent), das auf eine Anmeldung vom 31. Mai 2001 zurückgeht und die Priorität der deutschen Voranmeldung 100 27 986 vom 6. Juni 2000 in Anspruch nimmt. Im Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter der Nummer 501 16 155 geführt. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 13 Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprüche 2 bis 13 sind als Unteransprüche auf Anspruch 1 rückbezogen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2019:140219U7Ni14.17EP.0

Fundstelle(n):
UAAAH-13820

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