Rückforderung von unberechtigt auf ein Anderkonto eines Insolvenzverwalters gezahlter Eigenheimzulage nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
vom Insolvenzverwalter persönlich
Leitsatz
Ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenheimzulage zugunsten der späteren Insolvenzschuldnerin festgesetzt worden,
wird die Immobilie während des Insolvenzverfahrens veräußert und zahlt die Finanzbehörde anschließend (unberechtigt) weiter
Eigenheimzulage auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters aus, ist nicht der Insolvenzverwalter persönlich, sondern die Insolvenzmasse
als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen (Anschluss an , EFG 2015 S. 1788; gegen Finanzgericht Münster, Urteil v., 6 K 213/13 AO, EFG 2016 S. 1221, und
gegen , EFG 2017 S. 1853). Die Finanzbehörde ist daher nicht
nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die unberechtigt ausgezahlte Investitionszulage
vom Insolvenzverwalter persönlich zurückzufordern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 843 Nr. 11 ZAAAH-13814
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