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FG München Urteil v. - 15 K 1181/18

Gesetze: AO § 155 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 10, AO § 181 Abs. 1, AO § 162 Abs. 5, AO § 182 Abs. 1, AO § 179 Abs. 1, EStG § 35 Abs. 1 S. 5, EStG § 35 Abs. 2 S. 1, EStG § 35 Abs. 3 S. 2

Anrechnung der „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer” bei einer Mitunternehmerschaft: Unzulässigkeit der Änderung eines vorgreiflichen Folgebescheids (§ 155 Abs. 2 AO) nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn ein Grundlagenbescheid nicht ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann.

Leitsatz

1. Die Gewerbesteuerfestsetzung der Kommune ist ein Grundlagenbescheid für die einheitliche und gsonderte Feststellung der tatsächlichen zu zahlenden Gewerbesteuer i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG bei einer Mitunternehmerschaft.

2. Wurde bei einer Mitunternehmerschaft die „tatsächlich zu zahlende” Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG von der Finanzbehörde vorläufig im Rahmen einer Schätzung gemäß § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO bereits vor Erlass des Gewerbesteuerbescheids durch die Gemeinde einheitlich und gesondert festgestellt, ist für den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid die Feststellungsfrist abgelaufen und erfährt die Finanzbehörde später, dass die Gemeinde tatsächlich keinen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und insoweit ebenfalls schon die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so kann der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid weder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden; die Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer ist kein rückwirkendes Ereignis.

3. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer verbleibt es damit bei der im Schätzungswege ermittelten tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer, da insoweit der erforderliche Grundlagenbescheid nicht mehr ergehen kann. Die (vorläufige) Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist damit zu einer endgültigen Feststellung mit Bindungswirkung erstarkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAH-13812

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