Werbungskostenabzug für bei Scheidung vereinbarter Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Leitsatz
Ausgleichszahlungen, die ein Ehegatte zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft
auf betriebliche Altersversorgung an den anderen Ehegatten leistet, um später die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen
Altersversorgung ungekürzt zu erhalten, sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten
(Anschluss an , EFG 2016, 114; im Streitfall, Streitjahr 2010: Rechtslage nach
der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum durch das VersAusglG). Die Ausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche
Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren und deshalb weder unter diesem Gesichtspunkt noch analog des
Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Fundstelle(n): DB 2019 S. 15 Nr. 14 EAAAH-13808
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