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OLG Celle Urteil v. - 13 U 53/17

Gesetze: UWG § 3; UWG § 5a Abs. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Das Hashtag #ad genügt jedenfalls dann nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks eines Beitrags bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien, wenn es sich am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befindet.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 42 Nr. 1
HAAAH-13791

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