OFD Nordrhein-Westfalen

Nachweis über die Höhe der Einkünfte im Zusammenhang mit der Beantragung von Baukindergeld

Mit der Zuständigkeit für die Beantragung und Auszahlung von Baukindergeld wurde die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt.

Voraussetzung für die Gewährung von Baukindergeld ist unter anderem, dass ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen in Höhe von 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschritten wird. Als Nachweis sollen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.

In diesem Zusammenhang haben sich auch Personen an ihr Wohnsitzfinanzamt gewandt, denen aus verschiedenen Gründen keine Einkommensteuerbescheide vorliegen und um Erstellung eines Einkommensnachweises bzw. einer Bescheinigung, dass keine Einkünfte erzielt wurden, gebeten. Hierzu gehören Personen die in dem maßgeblichen Zeitraum nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen haben und Fälle der Antragsveranlagung. Für die Fälle der Antragsveranlagung weist das Merkblatt der KFW darauf hin, dass sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliege, die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen sei.

Etwaige Bescheinigungen durch die Finanzämter über das Nichtvorliegen von Einkünften sind jedoch aus faktischen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Bescheinigt werden kann lediglich mit dem Oase-Vordruck 605/027, ob und ab wann eine Person steuerlich bei dem jeweiligen Finanzamt geführt wird, was allerdings mangels Aussage zu den Einkommensverhältnissen nicht zielführend ist.

Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise hat die Oberfinanzdirektion NRW Kontakt mit der KfW aufgenommen, um abzustimmen, wie bei den dargestellten Sachverhaltskonstellationen zu verfahren ist.

OFD Nordrhein-Westfalen v.

Fundstelle(n):
AAAAH-13763