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Wertverrechnung bei Leibrenten und dauernden Lasten
I. Neuere Rechtsprechung
In den (BStBl II S. 847) und v. (BStBl 1992 II S. 78) werden Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Vermögensübernehmer zugesagt werden, als Vermögenserträge anerkannt, die sich der Übergeber vorbehalten hat. Nicht zu diesen wiederkehrenden Leistungen gehören Unterhaltszahlungen, bei denen unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt (vgl. Abschn. 123 Abs. 3 EStR). Durch Versorgungsleistungen wiederum werden für den Übernehmer SA (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) - nicht Anschaffungskosten - und für den Übergeber wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) begründet. Eine Verrechnung der Versorgungsleistungen mit dem Wert des übernommenen Vermögens findet nicht statt, so daß sich derartige Beträge sofort steuerlich auswirken (vgl. BStBl II S. 803).
In den beiden U. v. , BStBl II S. 609 und S. 612, führt der X. Senat des BFH zwar aus, daß im Rahmen des SA-Abzuges grds. eine Wertverrechnung zu erfolgen hat und daß die eingangs erwähnten Beschl. des Großen Senats die Möglichkeit einer Fortentwicklung über die Wertverrechnung offenlassen. Der Senat lehnt den Abzug der Rentenbeträge aber bereits aus anderen Gründen ab.
Bei einer ”Gegenleistung” von