Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
2. Aufl. 2019
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GLOSSAR
Abfall
Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 KrWG).
Abfallbeauftragter
Nach §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist ein → Betriebsbeauftragter für Abfall zu bestellen.
Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeiter einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit haben.
Sie müssen den → Betriebsrat über die bevorstehende Bestellung eines Abfallbeauftragten informieren.
Der Abfallbeauftragte muss schriftlich bestellt werden. Dies ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der → Betrieb muss dafür Sorge tragen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.
Aufgaben des Abfallbeauftragten, z. B.:
Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung relevant sein können.
Er ist berechtigt und verpflichtet, den Weg der → Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen.
Er muss die Einhaltung der Vorschriften des KrWGs und der erlassenen Rechtsverordnung...