Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden wegen
Altersvorsorgebeiträge nach nicht fristgerechter Zustimmung zur
Datenübermittlung
Leitsatz
1. Erteilt ein Steuerpflichtiger trotz Hinweises seine Zustimmung zum Datenaustausch nicht fristgerecht, macht aber gleichwohl
den Sonderausgabenabzug geltend, kann er nicht auf den Bestand der materiell-rechtliche fehlerhaften Steuerfestsetzung vertrauen;
selbst wenn diese im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nochmals vom Finanzamt geprüft wurde.
2. Hat ein Steuerpflichtiger seine Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs. 5 S. 1 EStG nicht fristgerecht erteilt
und somit die gesetzliche 2-Jahres-Frist für die Streitjahre versäumt, führt dies zur Versagung des Sonderausgabenabzugs.
3. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt eine Änderung des Steuerbescheides für alle diejenigen Fälle, in denen der nach § 91 EStG
durchzuführende Datenabgleich Abweichungen von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug ergibt, unabhängig
von den Gründen, die zu einer Abweichung geführt haben.
Fundstelle(n): QAAAH-13642
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