1. Der ohne Erhöhung des Grund-oder Stammkapitals erfolgte Verzicht des Gesellschafters auf eine gegen die Kapitalgesellschaft
gerichtete schuldrechtliche Forderung stellt dem Grunde nach eine die Anschaffungskosten der Anteile des Gesellschafters erhöhende
verdeckte Einlage im Sinne des § 6 Abs. 6 S. 2 EStG dar, die mit dem Wert der Forderung, auf die verzichtet wurde, anzusetzen
ist.
2. Verdeckte Einlagen sind alle Zuwendungen eines Vermögensvorteils an eine Kapitalgesellschaft durch deren Gesellschafter
für die der Gesellschafter keine neuen Anteile erhält und die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7 ZAAAH-13639
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