Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bei Ungleichbehandlung
einer liechtensteinischen Familienstiftung im Bereich der Schenkungsteuer
Leitsatz
Das Verbot der Diskriminierung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 DBA, dessen Anwendungsbereich sich auch auf juristische Personen
erstreckt, untersagt keine steuerliche Differenzierung nach der Ansässigkeit bzw. der unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
sondern beschränkt sich auf solche Schlechterstellungen, die darauf abstellen, ob die Errichtung der betreffenden Körperschaft
nach inländischem oder nach dem Recht des anderen DBA-Staates erfolgte.
Die steuerliche Behandlung von Schenkungen fällt unabhängig davon, ob es sich bei der Zuwendung um Geldbeträge, um bewegliche
oder unbewegliche Sachen handelt, unter die Kapitalverkehrsfreiheit.
Bei der Besteuerung einer Schenkung innerstaatliche Besteuerungsnorm stellen stehen der Kapitalverkehrsfreiheit immer dann
entgegen, wenn Auslandsvermögen aufgrund fehlender Abzugsmöglichkeit von Belastungen oder aus formellen Gründen, z.B. kürzeren
Verjährungsfristen, ungünstiger bzw. höher bewertet wird als Inlandsvermögen oder wenn Inländer als unbeschränkt Steuerpflichtiger
aufgrund höherer Freibeträge oder geringerer Steuersätze weniger Steuer auf gleiche Erwerbe bezahlen müssen als beschränkt
Steuerpflichtige.
Die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, die bei Zuwendungen eines Inländers an eine im Inland ansässige Familienstiftung
gewährt, indem sie von der Bemessungsgrundlage der Steuer eine Steuerermäßigung in Abzug bringt, stellt regelmäßig eine verbotene
Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.
Zur Beseitigung der Europarechtswidrigkeit ist die Steuerbegünstigung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG auch der ausländischen
Stiftung zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 930 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 586 UVR 2019 S. 199 Nr. 7 BAAAH-13634
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