Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ALG | Tageweise Beschäftigungen als versicherungsfreie Zeiten
Auch eine Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis.
Nach Auffassung des Gerichts hat die klagende Antragstellerin die für die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG) erforderliche Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht erreicht und daher keinen Anspruch auf ALG. Verschiedene Zeiten ihrer – überwiegend nur tageweisen – Beschäftigungen seien nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um zur Bundesagentur für Arbeit versicherungsfreie Zeiten (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III) handelte. [i]Eilts, NWB 11/2018 S. 721Danach sind Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben, versicherungsfrei. Unständig sind Beschäftigungen, die sich lediglich tatsächlich entsprechend einem für den ausgeübten Beruf (hier: Maskenbildnerin) typi...