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Degressive AfA und Schuldzinsenabzug bei Umbau eines Gebäudes
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem 1954 für den Betrieb einer Mühle errichteten Gebäude sowie einem 1958 angebauten eingeschossigen Lager- und Werkstattgebäude begann 1980 mit dem Umbau des Gebäudes zu einem Wohnhaus. Der Kläger erwarb das Grundstück 1983 im Wege der Zwangsversteigerung und führte die Baumaßnahme bis zum März 1984 zu Ende; seine eigenen Aufwendungen betrugen 48 876 DM. Durch die Umgestaltung wurde eine 148,53 qm große Wohnung geschaffen, die seit April 1984 vermietet ist.
Das FG stellte folgende Umbaumaßnahmen fest: Die Fenster wurden zum Teil geändert oder geschlossen. Das gesamte Gebäude erhielt eine neue 11,5 cm starke Verblendschale aus Ziegelsteinen und eine Isolierung aus 4 cm starken Luftschichtdämmatten auf dem bisherigen Mauerwerk. Der Dachstuhl wurde mit Tonfalzziegeln neu eingedeckt. Die vorhandenen Holzbalkendecken des Keller- und Erdgeschosses wurden durch Stahlbetondecken ersetzt. Im Erd- und Obergeschoß wurden zahlreiche Zwischenwände eingezogen. Das Gebäude erhielt neue Sanitär- und Elektroinstallationen, neue Fenster und Türen. Bei der baulichen Umgestaltung blieben jedoch die...