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Steuerrecht | Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben
Das FG Baden-Württemberg verneint bei der Besteuerung bargeldintensiver Betriebe wie Gaststätten ein strukturelles Vollzugsdefizit: Denn zum einen ist der Gesetzgeber aktiv, um Manipulationen zu bekämpfen, indem er z. B. die Kassen-Nachschau nach § 146b AO eingeführt hat. Zum anderen müssen Gaststätten jederzeit mit Außenprüfungen und einer Aufdeckung von Manipulationen rechnen; schließlich ist auch die Manipulation von Kasseneinnahmen in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.
Im [i]Keine Steuerpflicht bei strukturellem Vollzugsdefizit Streitfall hatte ein Gaststättenbetreiber ein strukturelles Vollzugsdefizit geltend gemacht und wollte dementsprechend weniger versteuern, weil die meisten Gastwirte nur einen Teil ihrer Einnahmen versteuern.
Ein [i]Verfassungswidrigkeit bei strukturellem Vollzugsdefizit strukturelles Vollzugsdefizit wurde früher bei der Zinsbesteuerung und der Erfassu...