Eine Investmentgesellschaft kann im Ausschüttungsbeschluss frei bestimmen, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie
zur Ausschüttung verwendet. Eine Ausschüttungsreihenfolge, wonach nur dann eine für den Anleger nicht steuerbare Substanzausschüttung
in Betracht kommt, wenn die Ausschüttung nicht mit Erträgen hätte bestückt werden kann, besteht nicht.
Eine Beschränkung der Wahlfreiheit ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung der körperschaftsteuerlichen Norm des §
27 KStG, die im Hinblick auf das steuerliche Einlagenkonto im Körperschaftsteuerrecht die Verwendung Reihenfolge bei der Ausschüttung
festlegt.
§ 43 Abs. 4 Nr. 6 und § 44 Abs. 1 Nr. 4a InvG schränken die Kapitalanlagegesellschaft nicht in ihrer freien Ergebnisverwendung
ein, sondern dienen nur dazu die Ausschüttungspolitik in den Vertragsbeziehungen zwischen Anleger und Kapitalanlagegesellschaft
zu regeln.
Dem Investmentrecht liegt nur ein sog. eingeschränktes Transparenzprinzip zugrunde, das nicht geeignet ist, als teleologisches
Leitprinzip fehlende Besteuerungstatbestände zu ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 679 Nr. 12 DStZ 2019 S. 681 Nr. 19 EFG 2019 S. 921 Nr. 11 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 ErbStB 2019 S. 166 Nr. 6 GAAAH-13200
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