Besteuerung des Einbringungsgewinns beim Formwechsel der
übernehmenden Gesellschaft nach einem qualifizierten Anteilstausch
Leitsatz
Soweit nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter
dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser
Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im
Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern; §
16 Abs. 4 und § 34 EStG sind nicht anzuwenden.
Der Veräußerungsbegriff im Sinne des § 22 UmwStG umfasst jede Übertragung gegen Entgelt, auch Umwandlungen wie z.B. Verschmelzungen,
Auf- oder Abspaltungen, Formwechsel und Einbringungen.
Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellen tauschähnliche Vorgänge dar, die als rechtsgeschäftliche
Veräußerung zu beurteilen sind.
Auch eine Umwandlung, die steuerlich zum Buchwert abgewickelt wird, erfolgt nicht unentgeltlich, so dass grundsätzlich Umwandlungen
zum Buchwert nach § 3 ff. UmwStG zu einem schädlichen Anteilsübergang führen können.
Hat eine GmbH als übertragender Rechtsträger Vermögen einschließlich sperrfristbehafteter Anteile an einer anderen GmbH auf
eine aufnehmende OHG übertragen und dafür Gesellschaftsrechte am aufnehmenden Rechtsträger (OHG) erhalten, liegt ein tauschähnlicher
Vorgang vor, bei dem die Mitunternehmeranteile an die Stelle der durch die Einbringung erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft
treten. Da die Mitunternehmeranteile steuerlich völlig anders zu behandeln sind als die vorherigen sperrfristbehafteten Kapitalgesellschaftsanteile
liegt in einem solchen Fall ein Veräußerungsvorgang vor, auch wenn dieser unter bestimmten Voraussetzungen erfolgsneutral
zu Buchwerten erfolgen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 1393 Nr. 27 DStRE 2019 S. 912 Nr. 14 EFG 2019 S. 941 Nr. 11 GmbH-StB 2019 S. 216 Nr. 8 NAAAH-13199
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