Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Leitsatz
1. Die Umsätze der Stpfl. aus der Erbringung von Supervisionsleistungen sind nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i.
S.d. § 19 Abs. 3 UStG zu berücksichtigen, weil diese nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei zu behandeln
sind. In Bezug auf Lehrsupervisionen kann sich die Steuerfreiheit daher bereits daraus ergeben, dass ein Stpfl. andere darin
unterrichtet, Supervisionen auszuführen. Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese
vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten
für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten.
2. Da die Stpfl. sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL unmittelbar berufen kann, ist es aus Sicht des erkennenden
Senats unschädlich, dass die Supervisionsleistungen der Stpfl. nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der USt befreit
sind, da die Stpfl. nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.
bb UStG verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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