Die Anwendung der Änderungsvorschrift des § 91 EStG bleibt durch die Einführung des § 175b AO unberührt.
Hat ein steuerpflichtiger bei Altersvorsorgebeiträgen gegenüber dem Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist
in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 S. 1 EStG eingewilligt, ist das Finanzamt berechtigt, die Einkommensteuerbescheide
nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG dahingehend zu ändern, dass es die Altersvorsorgebeiträge nicht länger als Sonderausgaben nach
§ 10a EStG berücksichtigt.
Fundstelle(n): ErbStB 2019 S. 165 Nr. 6 JAAAH-13196
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