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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1096/16

Gesetze: EStG § 91 Abs. 1 S. 4; EStG § 10 Abs. 2a; EStG § 10a Abs. 2a; AO § 175b

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen bei nicht fristgerechter Einwilligung in die Datenübermittlung

Leitsatz

  1. Die Einhaltung der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 2a EStG i.V.m. § 10 Abs. 2a S. 1 EStG ist materiell rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  2. Die Anwendung der Änderungsvorschrift des § 91 EStG bleibt durch die Einführung des § 175b AO unberührt.

  3. Hat ein steuerpflichtiger bei Altersvorsorgebeiträgen gegenüber dem Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 S. 1 EStG eingewilligt, ist das Finanzamt berechtigt, die Einkommensteuerbescheide nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG dahingehend zu ändern, dass es die Altersvorsorgebeiträge nicht länger als Sonderausgaben nach § 10a EStG berücksichtigt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 165 Nr. 6
JAAAH-13196

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