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NWB Nr. 19 vom Seite 1445 Fach 3 Seite 8259

Praxisfragen zur Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden

von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Köln

I. Vorbemerkung

Nach dem (BStBl 1988 II S. 348) ist die bloße Nutzung eines Gebäudes zu betrieblichen Zwecken nicht einlagefähig; dies gilt im Ergebnis auch für unentgeltliche dingliche Nutzungsrechte. Bei einem Vorbehaltsnießbrauch liegt hinsichtlich des Nießbrauchsrechts im Ergebnis keine Einlage vor ( BStBl 1989 II S. 763); die mit der betrieblichen Nutzung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks zusammenhängenden eigenen Aufwendungen sind jedoch als Betriebsausgaben abziehbar (siehe Abschn. 14a Abs. 2 EStR). Zu diesen Aufwendungen rechnen auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Stpfl. selbst getragen hat (Abschn. 13 EStR). Nimmt man dazu noch das Ehegatten-Drittaufwand-Urteil ( BStBl 1991 II S. 82), wonach Aufwendungen des Ehemannes für den von der Ehefrau betrieblich genutzten Teil des gemeinsamen Gebäudes von dieser nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können und die Ehefrau hierfür auch kein Nutzungsrecht ansetzen und gewinnmindernd abschreiben kann, so wird verständlich, daß in der Praxis Unsicherheit zu der Frage entstanden ist, wie nunmehr ertragsteuerlich zu verfahren ist, w...