Abspaltung zur Aufnahme: Anteilszuteilung an Aktionäre aufgrund
eines sog. ”Spin-offs“ als steuerpflichtige Sachausschüttung
Leitsatz
Die in der Anteilszuteilung aufgrund eines sog. ”Spin-offs“ liegende Sachausschüttung an die Altaktionäre führt auch dann
gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die ISIN des übertragenden
Rechtsträgers nicht unverändert weiterbesteht (entgegen Rz. 115 des BStBl I 2016, 85).
Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist ”typusorientiert“ in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123 Abs.
2 UmwG dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen.
Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer eine abschließende Prüfung
der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 853 Nr. 15 DB 2019 S. 16 Nr. 15 DStR 2019 S. 8 Nr. 30 DStRE 2019 S. 995 Nr. 16 EFG 2019 S. 698 Nr. 9 ErbStB 2020 S. 170 Nr. 6 GStB 2020 S. 288 Nr. 8 IStR 2019 S. 556 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2019 S. 427 KÖSDI 2019 S. 21218 Nr. 5 StB 2019 S. 122 Nr. 5 NAAAH-12765
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