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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 3859/12 F

Gesetze: EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) cc); EStG 2004 § 10 Abs. 2 Satz 2; EStG 2004 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a; EStG 2004 § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2; EStG i.d.F. des AltEinkG § 52 Abs. 36 Satz 5

Steuerfreiheit von Zinsen aus Sparanteilen aus einer Lebensversicherung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004

Leitsatz

Ein über eine vor dem abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf von zwölf Jahren abgesichertes Darlehen, dessen Auszahlungsbetrag der Steuerpflichtige durch einen Darlehensvertrag unverzinslich seiner Ehefrau zum Erwerb eines Wertpapierdepots zur Verfügung stellt, dient dem Erwerb einer Forderung des Steuerpflichtigen und wird damit mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung steuerschädlich im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 verwendet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAH-12764

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