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Einkommensteuer | Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei „total buy out“-Vertrag
Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht laut auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i. S. eines „total buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Der BFH hat sich bei seiner Beurteilung tragend darauf gestützt, dass auf die Urheberrechte nach § 32a UrhG nicht im Voraus verzichtet werden kann. Im Streitfall [i]Boller/Gehrmann/ Ebeling, IWB 7/2017 S. 273zahlte eine deutsche GmbH an eine Limited und an Autoren in Großbritannien einmalig 20.000 € für die uneingeschränkte, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche Überlassung der Rechte aus einem Roman bzw. Drehbuch für die Verfilmung.