Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2019 I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 2.5.5 des AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert.
Im ersten Absatz wird der Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
d)„über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist – es sei denn, die Gesellschaft ist noch nicht voll beendet und der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet;”
Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz angefügt:
„Im Fall d) ist, soweit der Ausnahmefall gegeben ist, auch eine Bekanntgabe an den nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierten Empfangsbevollmächtigten (z. B. Personen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zum Liquidator der Gesellschaft berufen sind – bspw. Komplementär-GmbH einer Fonds-KG – oder eine Treuhand-GmbH, über die sich die Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt haben) zulässig (vgl. auch Nr. 2.5.2 des AEAO zu § 122, Abs. 4). In Zweifelsfällen ist eine Einzelbekanntgabe vorzunehmen.”
Absatz 6 der Nummer 4.4.1.1 des AEAO zu § 251 wird wie folgt gefasst:
„Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird vgl. Nr. 2.5.5 des AEAO zu § 122.”
BMF v. - IV A 3 - S 0062/19/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 446
AO-StB 2019 S. 133 Nr. 5
BB 2019 S. 918 Nr. 16
DB 2019 S. 819 Nr. 15
DStR 2019 S. 801 Nr. 15
StB 2019 S. 159 Nr. 5
AAAAH-12538