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IWB Nr. 8 vom Seite 332

Neue Verrechnungspreisregeln in Italien

Anschluss an OECD-Vorgaben und Erleichterungen für den Steuerpflichtigen

Dr. Robert Frei

Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2017 und die Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen 2018 wurden die italienischen Verrechnungspreisbestimmungen an die OECD-Standards angepasst. Im Jahr 2017 wurde im italienischen Ertragsteuerrecht der Fremdvergleichsgrundsatz in Übereinstimmung mit Art. 9 OECD-MA 2017 definiert. Für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wurde eine „Safe harbour“-Regelung eingeführt. Durch ein neues Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Verrechnungspreisberichtigungen im Ausland wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer unilateralen gewinnmindernden Gegenberichtigung in Italien geschaffen, ohne die Notwendigkeit eines internationalen Verständigungs- oder Schiedsgerichtsverfahrens. Liegt eine mit den italienischen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften konforme Dokumentation vor, ist der Steuerpflichtige nicht nur vor Verwaltungsstrafen und einer strafrechtlichen Verfolgung bei Gewinnberichtigungen geschützt, sondern es wird außerdem der Ermessensspielraum der Prüfer stark eingeschränkt.

Kernaussagen
  • Im Mai 2018 sind mit den vom Gesetzgeber vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wichtige Grun...