1. Der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Absatz 1 HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2 BGB schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein.
2. Zum Rückgriff auf § 332 Absatz 1 HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB), wenn sich eine Prüfpflicht aus prospektgesetzlichen Vorschriften ergibt.
3. Zu den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei unvollständiger Lage- und Risikoberichterstattung im Lagebericht der Emissionsgesellschaft.
Fundstelle(n): AG 2019 S. 764 Nr. 20 DStR 2019 S. 1278 Nr. 24 DStRE 2020 S. 498 Nr. 8 WM 2019 S. 967 Nr. 21 ZIP 2019 S. 613 Nr. 13 FAAAH-12425
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