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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 06 | Kryptowährungen: Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen sind nach einer aktuellen Verfügung des BayLfSt als Finanzinstrumente i. S. des Kreditwesengesetzes (KWG) zu qualifizieren. Die sog. Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins sind daher bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzmittel i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG einzustufen. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich jüngst zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen geäußert.

Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins sind als Finanzinstrumente i. S. des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren. Sie sind daher bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Finanzmittel einzustufen. Für Betriebsvermögen können sich dadurch Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen nach § 13b ErbStG ergeben.

Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert gemäß § 9 des Bewertungsgesetzes.

Soviel zu den Verwaltungsanweisungen, Wir kommen damit schon zu den aktuellen Urteilen, über die wir Sie in diesem Monat informieren möchten.