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Track 03 | Außergewöhnliche Belastungen: Korrektur auch bei erstmaliger Berücksichtigung von Aufwendungen
Zur Neuberechnung der zumutbaren Belastung aufgrund der neuen Sichtweise des BFH gibt es eine gute Nachricht: Auf der Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO auch dann möglich ist, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung ursprünglich keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht hatte und dies nun nachholt. Gleiches gilt, wenn nunmehr höhere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Vor gut zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof vollkommen überraschend entschieden: Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Belastung gestaffelt zu ermitteln – nach den Prozentsätzen der drei gesetzlich vorgegebenen Stufen. Es ist nicht der jeweils höchste Prozentsatz anzuwenden, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der Grenzen überschreitet. Der VI. Senat des BFH hatte damit die jahrzehntelange Ermittlungsmethode verworfen.
Die Finanzverwaltung hat die neue Sichtweise des BFH großzügig umgesetzt. Alles andere wäre aber auch nicht sachgerecht gewesen. Derzeit werden alle Altbescheide, die hinsichtlich des Abzugs der zumutbaren Belastung vorläufig ergangen sind, von den Finanzämtern automatisch geä...