Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 28 | Gestaltungsmissbrauch: Hessisches FG bestätigt die Maxime „Speziell schlägt generell“
Erfreulicherweise hat das FG Hessen in einem bemerkenswerten Urteil die Sperr- bzw. Abschirmwirkung spezieller Missbrauchsnormen (z. B. § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG) gegenüber dem allgemeinen Missbrauchstatbestand des § 42 AO herausgestellt. Über die Revision muss der BFH befinden. Wenn Sie sich über die Details informieren wollen, empfehlen wir Ihnen eine Konkurrenzanalyse der Generalnorm zu speziellen steuerlichen Missbrauchsregelungen.
Zum Abschluss möchten wir Sie noch auf einen interessanten Prozess zu einer verfahrensrechtlichen Frage aufmerksam machen, mit der sich der Bundesfinanzhof demnächst befassen muss. Es geht um den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Es ist schon wieder mehr als zehn Jahre her, dass die steuerliche Missbrauchsvorschrift in § 42 AO durch das Jahressteuergesetz 2008 grundsätzlich neu strukturiert wurde. Neben der erstmaligen gesetzlichen Definition des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs enthält die Neufassung eine Klarstellung: Die Existenz einer einzelgesetzlichen Regelung zur Verhinderung der Steuerumgehung verdrängt die allgemeine Regelung.
Das Hessische FG hatte zu klären: War im Streitfall in der Verschmelzung einer Gewinn gesellschaft au...