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Track 25 | Bilanzierung: Keine Rückstellungen bei Auflösung von Baustellen durch Gerüstbauer
Ein Gerüstbauer darf nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des FG Münster für den Aufwand, der bei der Auflösung einer Baustelle für die Demontage und den Abtransport des Materials entsteht, keine Rückstellungen bilden. Dies scheiterte im Streitfall daran, dass die Außenverpflichtungen des Gerüstbauers durch das eigenbetriebliche Interesse an der Auflösung der Baustellen überlagert wurden.
Ein Gerüstbauer darf keine Rückstellung bilden – für den Aufwand, der künftig bei der Auflösung einer Baustelle entsteht für die Demontage und den Abtransport des Materials. – Das hat das FG Münster in erster Instanz entschieden.
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt grundsätzlich eine Schuld gegenüber einer dritten Person voraus. Der Dritte als Gläubiger muss einen Anspruch gegen den Steuerpflichtigen haben. Also das Recht, vom Steuerpflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Fehlt es an einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, ist die Bildung von Rückstellungen unzulässig. Gleiches gilt für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von den eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens überlagert...