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Änderung des BerlinFG, ZRFG und InvZulG durch das Steueränderungsgesetz 1991
Die steuerlichen Vergünstigungen des BerlinFG und des ZRFG haben ihre Rechtfertigung nach der Herstellung der deutschen Einheit im wesentlichen verloren.
Im Interesse der vorrangigen Förderung von Investionen in den neuen Bundesländern müssen sie abgebaut werden. Die Abbaumaßnahmen setzen grundsätzlich ab 1. 7. 1991 ein; berechtigter Vertrauensschutz auf das Fortbestehen der begünstigenden Regelungen ist im gebotenen Umfang gewahrt.
Das InvZulG tritt an die Stelle der InvZulVO der ehemaligen DDR vom (GBl I S. 621), die durch das Einigungsvertragsgesetz vom (BStBl I S. 655) - Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 3. - als Bundesrecht übernommen worden ist, und enthält eine zeitliche Ausdehnung der 12 %igen Zulage.
Im folgenden wird ein zusammengefaßter Überblick über die Änderungen der drei Gesetze gegeben.
I. Änderungen des Berlinförderungsgesetzes
1. Übersicht
Der Abbau der Berlinförderung beginnt grundsätzlich mit Wirkung ab . Bei Berlin-Darlehen nach § 17 BerlinFG und den Tarifermäßigungen der §§ 21 ff. BerlinFG wird aus Vertrauensschutzgründen an spätere Zeitpunkte angeknüpft. Das gilt teilweise auch für die USt (vgl. NWB F. 2 S. 4027 ff.). Ab 1. 7. 1991 wird West-Berlin in die für die neuen Bu...