Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer EWIV
Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die als Hilfsinstrument für eine grenzüberschreitende Kooperation
ihrer Mitglieder Tätigkeiten ausübt, mit denen keine Gewinne erzielt, sondern lediglich Aufwendungen reduziert werden sollen,
unterhält mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb. Soweit aber gewerbliche Projekte mit Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführt werden, kann die EWIV zu einer gewerblichen Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen.
2. Übernimmt eine EWIV lediglich Hilfsfunktionen für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder und ist sie
damit als Hilfsgesellschaft anzusehen, ist mangels gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung keine gesonderte und einheitliche
Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen. In Betracht kommt nur eine gesonderte und einheitliche
Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
180 Abs. 2 AO vom .
3. Besteht die Dienstleistung der EWIV nur in einer Rechnungsstellung für ihre Mitglieder, wird die Leistung Dritten nicht
angeboten und wird aus der Rechnung deutlich, dass die Mitglieder eigene Leistungen gegenüber den Rechnungsempfängern erbracht
haben und nicht die EWIV selbst, ist ihr Verhalten mangels Ausrichtung auf einen Leistungs- oder Güteraustausch am Markt kein
Gewerbebetrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 672 Nr. 9 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 FAAAH-12169
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