pflichtwidriges Handeln bei unzureichender Vermögens- und Mittelvorsorge zur Tilgung erkennbar entstehender Steueransprüche
Leitsatz
1. Ein Geschäftsführer handelt pflichtwidrig, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere
Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge trifft.
2. Grundsätzlich kommt als Haftungsschuldner im Sinne von § 69 AO auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer
in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht
erfüllt hat.
3. Der Geschäftsführer verletzt zumindest grob fahrlässig seine Pflicht zur Vermögens- und Mittelvorsorge, wenn er das Bankkonto
der Gesellschaft, auf dem bis zu dessen Löschung noch erhebliche Geldeingänge zu verzeichnen waren, dem Vollstreckungszugriff
des Finanzamts entzieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2019 S. 203 Nr. 7 BAAAH-12166
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