Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
Leitsatz
Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bemisst sich der Streitwert auch dann
nach der mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessenden typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für
die Feststellungsbeteiligten, wenn die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bekannt geworden sind.
Betrifft die Feststellung die gem. § 7h EStG begünstigten Sanierungskosten, sind der Streitwertberechnung die kumulierten
Differenzen zwischen dem jährlichen AfA-Satz gem. § 7h EStG und dem regulären AfA-Satz innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraums
zugrunde zu legen.
Fundstelle(n): DAAAH-12161
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